Fußgänger überqueren auf Holzstegen eine überschwemmte Innenstadt, im Vordergrund Sandsäcke und Pumpen
Vorarlberg: Bregenz, 1999 (C) Curt Huber

Vorarlberg

Wappen Vorarlbergs: Schwarzer Streifen diagonal auf rotem Grund, von links oben nach rechts unten verlaufend

Gesetzliche Grundlagen

  • Raumplanungsgesetz Vorarlberg 1996 (Vbg RPG 1996): Bauland darf nur auf geeigneten Flächen ausgewiesen werden. Im Flächenwidmungsplan müssen “besonders” gefährdete Gebiete kenntlich gemacht werden. In Gefährdungsbereichen gilt ein weitreichendes Widmungsverbot. Ausnahmen sind mit technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Schutzmaßnahmen zulässig.
  • Räumlicher Entwicklungsplan (REP, Vbg): Legt fest, welche Flächen sich für künftige Siedlungen eignen und welche Flächen wegen Naturgefahren freizuhalten sind. Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung wird bei der Veröffentlichung beteiligt.
  • Vorarlberger Baugesetz 2001 (Vbg BauG 2001): Baugrundstücke dürfen nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk noch Nachbargrundstücke durch Naturgefahren (z. B. Lawinen, Hochwasser, Steinschlag, Vermurungen, Rutschungen) gefährdet werden. Änderungen sind erlaubt, solange die Gefährdung nicht vergrößert wird.

Rolle des Gefahrenzonenplans

  • Flächen, die sich aufgrund der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag-, Rutschgefahr etc. nicht für eine zweckmäßige Bebauung eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Gefahrenzonenpläne bilden zwar eine wichtige Grundlage zur Beurteilung von Gefährdungen, das Raumordnungsgesetz nimmt jedoch keinen direkten Bezug auf sie.

Besonderheiten

  • Ausnahmen: Eine Baulandwidmung ist auch in gefährdeten Gebieten dann möglich, wenn technische Schutzmaßnahmen machbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Außerdem bestehen Außnahmen für land- und forstwirtschaftliche Gebäude.
  • Blauzone Rheintal: Diese besondere Zone sichert seit 2013 wichtige Hochwasser-Rückhalteflächen und Flächen für Schutzmaßnahmen. Ensprechende Bereiche müssen von den Gemeinden als Freiflächen ausgewiesen werden und dürfen nicht bebaut werden. In Ausnahmefällen sind Abweichungen möglich, zum Beispiel wenn Raumordnungsziele nicht gefährdet werden. 
  • Rückwidmungen: Das Raumordnungsgesetz enthält keine ausdrückliche Pflicht zur Rückwidmung. Bestehendes Bauland kann aber entschädigungslos rückgewidmet werden, wenn eine Bebauung aufgrund der Naturgefahrenlage nicht mehr möglich ist und keine Ausnahme greift.

Bundesländer

Klick auf dein Bundesland und erfahre, welche konkreten
Auswirkungen Gefahrenzonenpläne in deiner Region haben.

Auf den Übersichtsseiten der Bundesländer haben wir die wichtigsten Auswirkungen der Gefahrenzonenpläne für euch zusammengefasst. Für eine detailliertere Übersicht könnt ihr auch den kompletten Bericht „Beschreibung der raumordnungs- und baurechtlichen Auswirkungen von Gefahrenzonenplänen“ herunterladen.