Gesetzliche Grundlagen
- Oberösterreichisches. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994): sieht vor, dass Gefahrenzonen und festgelegte Hochwasserabflussgebiete im Flächenwidmungsplan eingetragen werden. Flächen, die sich wegen natürlicher Gegebenheiten wie Hochwasser, Hangwasser, Grundwasser, Steinschlag, Rutschungen oder Lawinen für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.
- Oberösterreichische Bauordnung 1994 (Oö. BO): regelt, dass Bauplätze nur bewilligt werden dürfen, wenn die natürlichen Gegebenheiten eine Bebauung zulassen. Bei Hochwasser-, Steinschlag- oder Lawinengefährdung ist eine Bebauung nur mit Auflagen möglich.
- Oberösterreichisches Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013): In HQ100-Bereichen sowie roten und gelben Gefahrenzonen sind Bauvorhaben nur erlaubt, wenn Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden vor Hochwasser geschützt werden können.
Rolle des Gefahrenzonenplans
- Gefahrenzonen und Hochwasserabflussgebiete müssen im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden.
- Widmungsverbote orientieren sich direkt an den Gefahrenzonenplänen:
- Flächen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30) und in roten Gefahrenzonen dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.
- Auch ehemals rote Zonen sowie aufgeschüttete Flächen, die in (ehemals) roten Zonen liegen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.
- In Oberösterreich haben rote Gefahrenzonen bzw. HQ30-Gebiete unmittelbare rechtliche Wirkung: In diesen Bereichen ist eine Baulandwidmung verboten. Durch die Ausweitung auf ehemals rote Zonen hat Oberösterreich insgesamt die strengsten Regeln für Baulandwidmungsverboten.
- Für Flächen in HQ100-Bereichen besteht ebenfalls ein Widmungsverbot, jedoch mit klar geregelten Ausnahmen (siehe unten).
Besonderheiten
- Ausnahmen: Unter bestimmten Umständen sind Baulandwidmungen trotz Gefährdung möglich. Das ist zum Beispiel der Fall bei Standortgebundenen Bauwerke, die nur an bestimmten Orten errichtet werden können (z. B. Schifffahrtseinrichtungen), sowie bei kleinen, untergeordneten baulichen Maßnahmen für touristische Nutzung.
In folgenden Fällen sind Baulandwidmungen in HQ100 Bereichen möglich:
- Wenn Hochwasserabfluss- und Rückhalteräume nicht erheblich beeinträchtigt werden, verlorene Retentionsräume ausgeglichen werden und Bauland nicht in stärker gefährdete Bereiche ausgeweitet wird.
- Rückwidmungen: Es gibt keine speziellen Regeln für Rückwidmungen von Bauland in Gefahrenbereichen. Es gelten die allgemeinen Planänderungsregeln.